Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:
2. Kostenvoranschläge:
2.1. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich, nicht jedoch die Projektierung, Baustellenbetreuung und Materialverwaltung.
2.2. Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote und Aufträge:
3.1. Angebote werden nur schriftlich oder per FAX bzw. E-Mail erteilt.
3.2. Die Annahme eines Angebotes und der dort verzeichnete angebotenen Preise ist nur hinsichtlich des gesamten Angebotsumfanges möglich.
4. Preise:
4.1. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder anderen für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
4.2. Wird gegen Rechnung des Auftragnehmers innerhalb von 2 Wochen kein begründeter schriftlicher Einspruch erhoben gilt sie jedenfalls als genehmigt.
4.3. Alle vom Auftragnehmer genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
4.4. Bei den im Angebot angeführten Preisen handelt es sich um derzeit gültig kalkulierte Verkaufspreise. Die Angebotspreise gelten befristet und haben 2 Monate Gültigkeit ab Angebotsdatum. Nach diesem Zeitraum werden die Preise im Sinne von Pkt. 4.1. angepasst.
5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
5.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
6. Leistungsausführung:
6.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
6.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen.
6.3. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungserbringung kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
6.5. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7. Verrechnung:
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Aufmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1m bleiben unberücksichtigt.
8. Beigestellte Waren:
8.1. Werden Materialien vom Auftraggeber (bauseitig) beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 15% von seinem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
8.2. Solche vom Auftraggeber beigestellten Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
9. Zahlung:
9.1. Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers eine Anzahlung sowie nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlung zu leisten.
9.2. Wird bei Vertragsabschluss nicht anders vereinbart, gelten 2% Skonto bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen oder 30 Tage netto nach Rechnungslegung als vereinbart. Die Zahlungskonditionen gelten auch für Teilrechnungen.
9.3. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
9.4. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wurde.
9.5. Wenn der Auftraggeber auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen.
9.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 11% sowie die Kosten für Inkasso und Rechtsverfolgung zu verrechnen.
9.7. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn im Falle eines Verbrauchergeschäftes, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
10. Eigentumsvorbehalt:
10.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Kosten und Spesen im Eigentum des Auftragnehmers.
10.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Auftraggebers bekannt gegeben wurde und der Auftragnehmer der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an den Auftragnehmer abgetreten und dieser ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen von Seiten des Auftragnehmers, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen Forderungen des Auftragnehmers zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder anderen Sicherstellungsmittel gesichert sind.
10.3. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 9.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte auf Kosten des Auftraggebers zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
11. Beschränkung des Leistungsumfanges:
11.1. Bei Montage- und/oder Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich. Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
12. Gewährleistung:
12.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
12.2. Unbeschadet eines Wandelanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
12.3. Der Auftraggeber hat – sofern kein Verbrauchergeschäft vorliegt – zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
12.4. Die Ware ist – sofern kein Verbrauchergeschäft vorliegt – nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
12.5. Verdeckte Mängel sind – sofern kein Verbrauchergeschäft vorliegt – unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
13. Schadenersatz:
13.1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
13.2. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
13.3. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
14. Produkthaftung
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist 4230 Pregarten.
15.2. Gerichtsstand ist mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.
Stand: 2023